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Bildung und wissenschaftliche Forschung

Gesetzliche Vergütungsregelung

Reprobel zieht als zentrale Anlaufstelle eine Vergütung für die anerkannte Bildung und wissenschaftliche Forschung ein. Reprobel wurde hierfür durch einen Königlichen Erlass ernannt.

Die Vergütung für Bildung und wissenschaftliche Forschung beruht auf einer „gesetzlichen Lizenz“. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausnahme vom exklusiven Urheberrecht, deren Vergütung durch Gesetz und Königlichen Erlass festgelegt wird. Im Rahmen einer gesetzlichen Lizenz benötigt ein Nutzer − anders als beim „exklusiven“ Urheberrecht − keine ausdrückliche Genehmigung des/der Rechtsinhaber(s), um Handlungen im Rahmen dieser gesetzlichen Ausnahme vorzunehmen. Aber Vorsicht: Gesetzliche Ausnahmen werden grundsätzlich restriktiv ausgelegt, und sind daher eng begrenzt. Im Übrigen gelten die üblichen, exklusiven Urheberrechte.

Welche Handlungen fallen unter diese gesetzliche Ausnahme?

Die gesetzliche Lizenz für anerkannte Bildung und wissenschaftliche Forschung umfasst die folgenden Handlungen in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke und Darbietungen bzw. Auszüge daraus. Was eine anerkannte Forschungseinrichtung ist, wird im nationalen Urheberrecht durch eine abschließende taxative Liste definiert. Was eine anerkannte Bildungseinrichtung ist, hängt weitgehend von den Bildungsgesetzen der jeweiligen Gemeinschaften ab, obwohl bestimmte Bildungsformen auch im nationalen Urheberrecht geregelt sind.

Dabei geht es nicht nur um urheberrechtlich geschützte Texte und Bilder, sondern auch um akustische und audiovisuelle Werke und Darbietungen.

Abgedeckte Nutzungshandlungen:

  • Fotokopien (Papier-zu-Papier)
  • Ausdrucke (Digital-zu-Papier)
  • Scans (Papier-zu-Digital)
  • Digitale Reproduktionen (Digital-zu-Digital): Ausschneiden und Einfügen, Downloads, Uploads, Speicherung auf einem Server oder in der Cloud usw.
  • Gesetzlich definierte Nutzung der digitalen Bildung
  • Digitale Kommunikation über das geschlossene, gesicherte Netzwerk der Einrichtung

Eine wichtige rechtliche Einschränkung ist, dass die Handlungen ausschließlich „zur Veranschaulichung der Ausbildung“ oder für die anerkannte wissenschaftliche Forschung erfolgen dürfen. Handlungen im Rahmen einer gesetzlichen Lizenz dürfen die kommerzielle Nutzung der geschützten Werke nicht beeinträchtigen. „Zur Veranschaulichung der Ausbildung“ bedeutet, dass die Handlung unmittelbar mit einer konkreten Unterrichtssituation verbunden sein muss und der Vorbereitung oder Veranschaulichung dient. Die Ausnahmeregelung für das exklusive Urheberrecht darf nicht dazu führen, dass Bildungseinrichtungen den Erwerb, das Abonnement oder die Lizenzierung kommerziell verfügbarer Lehrmaterialien (wie Schul- oder Arbeitsbücher in Papier- oder Digitalform) unterbinden, einschränken oder umgehen. Ebenso darf sie nicht für die Vervielfältigung oder interne Verbreitung ganzer Werke oder wesentlicher Teile davon genutzt werden. Zwar enthält das Urheberrechtsgesetz kein quantitatives Kriterium mehr für kurze Fragmente, doch in der Praxis gelten weiterhin folgende Richtwerte: maximal 10 % eines Lehrbuchs oder ein einzelnes Kapitel.

Diese gesetzliche Ausnahme gilt nur für anerkannte Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Sie gilt nicht für kommerzielle Forschung und/oder Forschung durch ein privates Unternehmen.

Die gesetzliche Lizenz für Bildung und wissenschaftliche Forschung gilt außerdem nicht für Notenmaterial (Musiknoten, Partituren).

Zusammenstellungen urheberrechtlich geschützter Werke oder Auszüge daraus fallen in der Regel ebenfalls nicht unter die gesetzliche Lizenz für Bildung und wissenschaftliche Forschung, insbesondere dann nicht, wenn sie als Ersatz für kommerziell erhältliches Unterrichtsmaterial dienen.

Darüber hinaus gelten die folgenden Bedingungen: die Quelle muss rechtmäßig sein, die Einrichtung darf keinen Gewinn aus der Nutzung erzielen, die Handlung muss im Rahmen der normalen Tätigkeiten der Einrichtung und unter ihrer Verantwortung erfolgen (in eigenen Räumlichkeiten oder anderswo). Das elektronische Netzwerk der Einrichtung muss ausreichend gesichert sein. Konkret bedeutet dies, dass nur Lehrkräfte/Dozenten, Schüler/Studenten und Forscher Zugriff auf das Netzwerk haben dürfen.

Handlungen im Rahmen der Bildung oder der wissenschaftlichen Forschung, die die oben genannten rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, unterliegen dem exklusiven Urheberrecht. Dafür ist eine ausdrückliche Zustimmung des/der Rechtsinhaber(s) − und damit eine Lizenz − erforderlich.

Die gesetzliche Lizenz für anerkannte Bildungseinrichtungen gilt in der EU seit einigen Jahren grenzüberschreitend, jedoch nur im Rahmen genau definierter digitaler Bildungsakte. Studierende mit Wohnsitz im Ausland, die an einer belgischen Hochschule eingeschrieben sind, können ebenfalls von dieser Ausnahmeregelung profitieren.

Wie wird diese gesetzlich festgelegte Vergütung berechnet?

Die rechtliche Grundlage für die Vergütung für Bildung und wissenschaftliche Forschung findet sich in den Artikeln XI.240-242 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs. Die Vergütung ist im Königlichen Erlass vom 31. Juli 2017 näher geregelt. Dieser Erlass wurde durch Königlichen Erlass vom 9. Februar 2024 für die Referenzjahre 2024 und 2025 unverändert verlängert. Diese gesetzlich festgelegten Vergütungen werden jährlich indexiert.

Die Vergütung ist ein jährlicher Pauschalbetrag pro Schüler, Student oder Forscher, der je nach Bildungsstufe oder -art gestaffelt ist.

Die folgenden Vergütungssätze gelten für das Referenzjahr 2025. Diese Beträge unterliegen gesetzlich nicht der Mehrwertsteuer.

Vorschulerziehung: € 0,64 pro Kind im Vorschulalter

Grundschulbildung: € 2,38 pro Schüler

Sekundarschulbildung: € 3,38 pro Schüler

Hochschulbildung (universitär/außeruniversitär): € 2,82 pro Student im Vollzeitäquivalent

Berufsbegleitende Kunsterziehung: € 0,096 pro Schüler/Student

Erwachsenenbildung und Bildung „für den sozialen Aufstieg“ (Beschäftigung, Berufsausbildung und sozio-professionelle Integration): € 0,38 pro Kursteilnehmer

Wissenschaftliche Forschung: € 2,82 pro Forscher in Vollzeitäquivalent (wobei der Betrag pro Student für anerkannte Hochschuleinrichtungen auch die Vergütung für ihre Forscher beinhaltet)

Wie funktioniert die jährliche Meldung über Reprobel?

Reprobel kontaktiert die anerkannten Bildungs- und Forschungseinrichtungen jährlich vor dem 1. März des jeweiligen Referenzjahres, um sie zur Abgabe ihrer Jahreserklärung aufzufordern. Die Meldefrist endet am 31. März des laufenden Referenzjahres. Die Meldung erfolgt über das Online-Meldeportal, wobei das individuelle Login von Reprobel mitgeteilt wird. Für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen wird jedoch aufgrund der geringen Anzahl ein separates Meldeverfahren verwendet.

Für das jeweilige Referenzjahr melden die Bildungseinrichtungen die Zahl ihrer Schüler, Studenten oder Kursteilnehmer für das Schul- oder Studienjahr, das im dem Referenzjahr vorausgehenden Kalenderjahr endete. Für das Referenzjahr 2025 ist dies also das Schul- oder Studienjahr 2023-2024. Es handelt sich dabei um die offiziellen, von den Gemeinschaften validierten Zahlen. Für anerkannte wissenschaftliche Forschungseinrichtungen ist die Anzahl der Vollzeitäquivalente anzugeben, die im Kalenderjahr vor dem Referenzjahr (für 2025 also im Jahr 2024) wissenschaftliche Forschung betrieben haben.

Die Gebühr, die Ihnen in Rechnung gestellt wird, ist gesetzlich festgelegt. Es handelt sich um eine Pauschale, die nicht an die tatsächliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke während des Referenzjahres gebunden ist. Anerkannte Bildungs- oder Forschungseinrichtungen zahlen diese gesetzlich vorgeschriebene Gebühr, unabhängig davon, ob urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen der gesetzlichen Ausnahme genutzt wurden, ganz gleich ob in großem Umfang, geringem Umfang oder gar nicht.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Erklärung über die Vergütung für Bildung und wissenschaftliche Forschung haben, senden Sie bitte eine E-Mail an education@reprobel.be. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Erklärung über die Vergütung für anerkannt wissenschaftliche Forschung haben, senden Sie bitte eine E-Mail an research@reprobel.be. Alternativ können Sie auch das Kontaktformular von Reprobel verwenden.

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