Geltungsbereich und Grenzen
Die Vergütungsregelung ist rechtlich auf Handlungen „zur Veranschaulichung im Unterricht“ und „für die wissenschaftliche Forschung“ beschränkt. Wissenschaftliche Forschung bezieht sich auf Forschung, die in öffentlich eingerichteten oder anerkannten Forschungszentren (z. B. an Universitäten), nicht aber in privaten Forschungszentren von Unternehmen durchgeführt wird. Was die „Veranschaulichung im Unterricht“ betrifft, so lautet die Maxime, dass sie sich auf das beschränkt, was zur Veranschaulichung, Vorbereitung oder Ergänzung einer konkreten Unterrichtsstunde notwendig ist.
Es ist daher sicherlich nicht beabsichtigt, kommerziell erhältliches Lehrmaterial oder wissenschaftliche Quellenwerke zu ersetzen oder den Kauf zu beschränken. Die Vergütungsregelung gilt auch nicht für Maßnahmen, die zwar im breiteren Bildungsbereich durchgeführt werden, aber nicht mit konkreten und individuellen Lehraufträgen zusammenhängen (z. B. allgemeine pädagogische Unterstützung oder Orientierung). Dozenten und Lehrkräfte, Schüler und Studenten sowie Forscher können die Befreiung innerhalb der festgelegten Grenzen in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie: Die folgenden Aktionen sind nicht durch die gesetzliche Regelung abgedeckt. Diese Handlungen unterliegen daher dem normalen Urheberrecht (oder, im Falle von Fotokopien, möglicherweise der gesetzlichen Vergütungsregelung für den privaten und öffentlichen Sektor), so dass Sie sie nicht ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers oder seiner Verwertungsgesellschaft durchführen können:
- Handlungen, die nicht zur Veranschaulichung im Unterricht oder für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind (siehe oben).
- Handlungen, bei denen der Schüler, Student oder Forscher nicht der Endempfänger ist (z. B. im Rahmen der Verwaltung der Bildungseinrichtung).
- Handlungen, die die normale kommerzielle Nutzung der Quellenwerke beeinträchtigen, insbesondere durch den Ersatz oder die Reduzierung ihres Kaufs. Obwohl das Gesetz hier keine explizite quantitative Beschränkung mehr enthält, wird empfohlen, das Fragment auf das zu beschränken, was unbedingt erforderlich ist (und unbedingt nicht das gesamte Buch).
- Ankündigungen über ein nicht gesichertes Netzwerk, per E-Mail oder Chat, über die öffentliche Website der Einrichtung, über das Social-Media-Profil des Dozenten oder über einen MOOC (Massive Open Online Course).
- Papier- oder digitale Zusammenstellungen von Quellenwerken jeglicher Art. Die gesetzliche Regelung beschränkt sich daher auf die Nutzung von (Teilen von) einzelnen Werken.
- Handlungen, die Partituren (Noten) als Objekte haben.
- Handlungen im Zusammenhang mit Werken aus illegalen Quellen. Dabei handelt es sich um eine Quelle, zu der der Nutzer keinen rechtmäßigen Zugang hat, die eine technische Beschränkung oder eine Paywall umgeht oder die der Rechtsinhaber nicht autorisiert hat.
- Handlungen mit einem gewinnbringenden Ziel.
- Handlungen, die von anderen Einrichtungen als von den Behörden anerkannten oder eingerichteten Bildungs- und Forschungseinrichtungen oder außerhalb der normalen Tätigkeit dieser Einrichtungen durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass auch öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Vereinigungen, die im Bereich der beruflichen Bildung, Beschäftigung und sozialberuflichen Eingliederung tätig sind, unter die gesetzliche Regelung fallen können. Dies ist jedoch nicht bei beispielsweise Ausbildungsakademien oder Schulungszentren in Unternehmen der Fall.
- Handlungen, die nicht die Quelle und den Namen des Urhebers erwähnen (es sei denn, dies ist nicht möglich).
- Handlungen Dritter / Besucher der Einrichtungen (z. B. ein Anwalt in einer Universitätsbibliothek).