Öffentliche Bibliotheken

Ein gesetzliches Vergütungssystem

 

Auch das öffentliche Verleihrecht ist eine gesetzliche Vergütungsregelung. Öffentliche Bibliotheken, die von der Regierung eingerichtet oder anerkannt wurden, können daher urheberrechtlich geschützte Werke (Bücher, Zeitschriften usw., aber auch z. B. CDs und DVDs) an Bibliotheksbenutzer ausleihen, ohne dass jedes Mal die Zustimmung des Rechtsinhabers erforderlich ist.

 

Dafür müssen sie eine jährliche Vergütung an Reprobel zahlen. Der zuständige Minister legt die Höhe dieser Vergütung fest. Er tat dies im Dezember 2012 in einem Königlichen Erlass. Einige Einrichtungen (z. B. Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Hör- und Sehgeschädigte und Menschen mit Lesebehinderungen) sind von der Zahlung befreit.

 

Öffentliche Bibliotheken als Teil des öffentlichen Sektors müssen auch die Verfahren in Bezug auf ihre Fotokopien (gemäß der gesetzlichen Vergütungsregelung) und Printausgaben/digitale Weiterverwertung (über eine zusätzliche Lizenz) von geschützten Werken mit Reprobel vereinbaren. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik ‚Privater und öffentlicher Sektor‚.

Berechnung der Vergütung

 

Die jährliche Vergütung für den öffentlichen Verleih richtet sich sowohl nach der Anzahl der Werke in den Sammlungen der öffentlichen Bibliotheken (das Verleihangebot) als auch nach der tatsächlichen Anzahl der Ausleihen. Die Einnahmegebühr ist eine gestaffelte Gebühr (sechs Kategorien), die Leihgebühr ist ein Festbetrag pro Ausleihe.

 

Für Werke aus dem Bestand der Bibliothek (die daher nicht als Ausleihe zur Verfügung gestellt werden) und für Werke, die nicht oder nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, ist keine Zahlung erforderlich. Eine Verlängerung gilt nicht als Ausleihe.

Erklärung und Zahlung

 

Die Meldung bezüglich der Einnahmen erfolgt durch die Gemeinschaften (Flämische Gemeinschaft, Fédération Wallonie-Bruxelles / FWB, Deutschsprachige Gemeinschaft / Ostbelgien). Die Meldung der Ausleihdaten erfolgt durch die ausleihende Einrichtung selbst oder durch eine Behörde oder einen Verband von ausleihenden Einrichtungen.

 

Die Flämische und die Deutschsprachige Gemeinschaft (für die eine besondere Regelung gilt) zahlen die Verleihrechtsvergütungen zentral an Reprobel, und zwar für alle öffentlichen Bibliotheken, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die FWB zahlt jedoch nicht zentral für ihre öffentlichen Bibliotheken, so dass diese Einrichtungen Reprobel einzeln bezahlen müssen. Für die zentrale Meldung und/oder Zahlung gelten besondere, im Königlichen Erlass vorgesehene Rabatte.

 

Gemeinschaften und öffentliche Einrichtungen können auch eine Vereinbarung (zentrale Zahlung) mit Reprobel abschließen.
In der Praxis nimmt Reprobel die Vergütungen für die öffentliche Ausleihe für das Bezugsjahr X im Kalenderjahr X + 2 ein.

 

Als Gemeinschaft, Behörde oder öffentliche Bibliothek werden Sie selbst grundsätzlich von Reprobel im Zusammenhang mit Ihrer Verleihrechtserklärung kontaktiert. Sollte dies nicht oder nicht mehr der Fall sein, wenden Sie sich bitte sicherheitshalber an Reprobel.

Für weitere Informationen über dieses gesetzliche Vergütungssystem wenden Sie sich bitte an den Reprobel-Kundendienst.