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Öffentliches Verleihrecht

Gesetzliche Vergütungsregelung

Die Vergütung für das öffentliche Verleihrecht ist eine gesetzliche Vergütungsregelung, also eine „gesetzliche Lizenz“. Öffentliche Bibliotheken, die zu diesem Zweck eingerichtet oder staatlich anerkannt wurden, dürfen urheberrechtlich geschützte Werke (Bücher und Zeitschriften sowie z. B. CDs und DVDs) an Bibliotheksnutzer ausleihen, ohne eine individuelle Genehmigung der Rechtsinhaber einholen zu müssen.

Dafür müssen sie eine jährliche Gebühr an Reprobel entrichten. Der für das Urheberrecht zuständige Minister legt die Höhe dieser Vergütung fest. Die Vergütung ist im Königlichen Erlass vom Dezember 2012 näher geregelt.

Öffentliche Bibliotheken als Teil des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne müssen übrigens auch ihre Fotokopien (im Rahmen der gesetzlichen Vergütungsregelung für Reprografie) und ihre Ausdrucke und digitalen Weiterverwendungen (über eine zusätzliche Lizenz: bizili by Reprobel) von geschützten Texten und Bildern über Reprobel abdecken. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt ‚Privater und öffentlicher Sektor’. Diese Gebühren sind jedoch von der Gebühr für öffentliche Verleihrechte getrennt.

Welche Handlungen fallen unter die gesetzliche Ausnahme?

Die gesetzliche Lizenz für das öffentliche Verleihrecht gilt für den unentgeltlichen Verleih von „literarischen Werken“ (im weitesten Sinne des Wortes) zu Bildungs- und Kulturzwecken durch öffentliche Bibliotheken, die eigens zu diesem Zweck offiziell eingerichtet oder anerkannt sind. Dazu gehören: Bücher, Zeitschriften, Datenbanken, fotografische Werke, Partituren sowie akustische und audiovisuelle Werke und Darbietungen. Für Bibliotheksnutzer mit Sehbehinderung gilt eine besondere Regelung. Der Verleih urheberrechtlich geschützter Werke durch Einrichtungen, die nicht speziell als öffentliche Bibliothek eingerichtet oder anerkannt sind − z. B. die Bibliothek einer öffentlichen Einrichtung oder einer lokalen kulturellen Organisation ohne Erwerbscharakter − fällt also nicht unter diese gesetzliche Ausnahme, selbst wenn ein solcher Verleih de facto öffentlichen Charakter hätte. Was als öffentliche Bibliothek gilt, wird durch die Vorschriften der jeweiligen Gemeinden bestimmt.

Außerdem handelt es sich ausschließlich um den öffentlichen Verleih von urheberrechtlich geschützten Werken auf einem physischen Medium wie Büchern, Comics, CDs und DVDs. E-Lending fällt nach belgischem Urheberrecht daher nicht unter die gesetzliche Lizenz für das öffentliche Verleihrecht, sondern unter das gewöhnliche, „exklusive“ Urheberrecht. E-Lending muss daher direkt mit den Rechtsinhabern vereinbart werden (über klassische Urheberrechtslizenzen auf Mandatsbasis, wie CloudLibrary in Flandern oder Lirtuel im französischsprachigen Belgien).

Wie wird diese rechtliche Vergütung berechnet?

Die Vergütung für das öffentliche Verleihrecht findet ihre Rechtsgrundlage in den Artikeln XI.243-245 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs. Die Vergütung ist im Königlichen Erlass vom 13. Juli 2012 näher geregelt.

Öffentliche Bibliotheken zahlen an Reprobel eine doppelte Jahresvergütung: eine anteilige Vergütung pro Ausleihe und eine Pauschalvergütung, die sich nach der Anzahl der Werke im Bestand der Bibliothek richtet. Seit dem Referenzjahr 2017 belaufen sich diese Vergütungen auf:

  • Vergütung pro Ausleihe: € 0,0294 (auf der Grundlage der Anzahl der Ausleihen im Referenzjahr, abzüglich der unten aufgeführten Korrektur)
  • Bestandsvergütung (basierend auf der Gesamtzahl der Werke im Bestand der Bibliothek, unabhängig von ihrem Urheberrechtsstatus, zu Beginn des Referenzjahres, abzüglich der unten aufgeführten Korrektur):
1 – 12.500 Werke € 524
12.501 – 25.000 Werke € 1.310
25.001 – 50.000 Werke € 2.620
50.001 – 100.000 Werke € 3.843
100.001 – 200.000 Werke € 5.240
200.001+ Werke € 6.288

Die Zahl der Ausleihen wird pauschal um 5 % reduziert, um die Ausleihe von „gemeinfreien“ Werken zu berücksichtigen, die daher keinen Urheberrechtsschutz genießen. Die Verlängerung einer Ausleihe gilt nicht als neue Ausleihe aufgrund des Königlichen Erlasses 2012.

Die Anzahl der Werke im Bestand verringert sich zum einen um die Werke, die sich im „Lagerbestand“ der öffentlichen Bibliothek befinden und nicht ausgeliehen werden können, und zum anderen um die Werke, die „gemeinfrei“ sind und somit nicht unter das Urheberrecht fallen. Die Korrektur für gemeinfreie Werke beträgt 5 %. Dies gilt auch für die im Lagerbestand befindlichen Werke, wenn es kein computergestütztes und zentralisiertes Datenerfassungssystem gibt, das eine genaue Erfassung der Anzahl der nicht zur Ausleihe bereitgestellten Werke ermöglicht.

Wenn öffentliche Stellen (z. B. die Flämische Gemeinschaft für alle öffentlichen Bibliotheken in ihrem Zuständigkeitsbereich) beide Komponenten der Vergütungen für öffentliches Verleihrecht zentral an Reprobel meldet und abführt, wird ein zusätzlicher Rabatt von 5 % auf die gesamte Vergütung gewährt. Darüber hinaus gibt es kleinere Rabatte (von jeweils 2,5 %), wenn eine öffentliche Stelle oder ein Verbund öffentlicher Bibliotheken nur einen der beiden Gebührenbestandteile zentral an Reprobel meldet und abführt.

Für Ostbelgien (deutschsprachige Gemeinschaft) ist die jährliche Vergütung für das öffentliche Verleihrecht auf 13 000 € festgelegt, und zwar für alle öffentlichen Bibliotheken in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Die Vergütung für öffentliches Verleihrecht unterliegt einer Mehrwertsteuer von 6 % (ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Urheberrechte).

Öffentliche Bibliotheken können diese Vergütung nach eigenem Ermessen an die Bibliotheksbenutzer weitergeben oder nicht.

Amtlich anerkannte/gegründete Bildungseinrichtungen, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, Einrichtungen des Gesundheitswesens und Einrichtungen zugunsten von Blinden, Sehbehinderten, Gehörlosen und Schwerhörigen sind von der Zahlung der Vergütung für öffentliches Verleihrecht befreit.

Wie funktioniert die jährliche Meldung an Reprobel?

Aus praktischen Gründen bezieht sich die jährliche Meldung der Vergütung für öffentliches Verleihrecht an Repobel auf das Referenzjahr, das dem Meldejahr entspricht -2. Die Anzahl der Werke im Bestand wird zentral von den Gemeinschaften (oder dem Föderalstaat) für die öffentlichen Bibliotheken in ihrem Zuständigkeitsbereich angegeben. Die Flämische Gemeinschaft und Ostbelgien (Deutschsprachige Gemeinschaft) zahlen zentral an Reprobel für alle ihre öffentlichen Bibliotheken. Im französischsprachigen Belgien (FWB) zieht Reprobel die Vergütung für die Verleihrechte von den einzelnen öffentlichen Bibliotheken separat ein. Reprobel schreibt die Gemeinschaften (oder den Föderalstaat) oder einzelne öffentliche Bibliotheken jährlich im Zusammenhang mit ihrer Erklärung an.

Fragen zu Ihrer Erklärung über die Vergütung für öffentliches Verleihrecht können Sie über das Kontaktformular von Reprobel stellen.

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