Alle allgemeinen Mitteilungen von Reprobel an Unternehmen (im weitesten Sinne des Wortes, also z.B. auch an Selbständige, Personen freier Berufe oder gemeinnützige Organisationen) und staatliche Einrichtungen im Rahmen der jährlichen Erklärungskampagnen für den privaten und öffentlichen Sektor werden vorab ihrer Aufsichtsbehörde, dem Kontrolldienst für Verwertungsgesellschaften beim FÖD Wirtschaft, vorgelegt. Das allein sollte eine ausreichende Garantie dafür sein, dass sie nicht irreführend ist. Nehmen wir zum Beispiel einen diesbezüglichen Klassiker, nämlich dass Reprobel die „Null-Meldung“ für Reprographie (Fotokopien im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmeregelung) in seinen Mitteilungen „verstecken“ würde. Dieser Mythos hält sich hartnäckig, aber er ist nicht wahr: Auf unserem Deklarationsportal erklären wir unter der Option Reprographie-Meldung genau, wie das funktioniert. Übrigens, das Wort Null-Meldung sagt schon alles: Sie setzen Ihr Bruttovolumen an Fotokopien oder Ihren Prozentsatz an geschützten Werken einfach auf null, wenn Sie während des betreffenden Bezugsjahres keine Fotokopien von urheberrechtlich geschützten Texten oder Bildern angefertigt haben. Aber aufgepasst: Lesen Sie unbedingt MYTHOS 10, denn mit einer solchen Null-Meldung für Fotokopien erhalten Sie keine digitale Lizenzabdeckung durch Reprobel. Heute muss vor allem die digitale Weiterverwendung von urheberrechtlich geschützten Texten und Bildern abschließend geregelt werden (siehe auch MYTHOS 5).
Widerlegung 15 hartnäckiger Mythen über Reprobel
MYTHOS 2 - Die Kommunikation von Reprobel ist „aggressiv“
Nochmals: Alle allgemeinen Mitteilungen von Reprobel an Unternehmen und Behörden werden im Voraus der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt (siehe MYTHOS 1). Außerdem ist unsere Kommunikation nie absichtlich „aggressiv’. Wenn sie auf manche so wirkt, liegt das daran, dass das Urheberrecht ein geistiges Eigentumsrecht ist, wie z. B. das Marken- oder Patentrecht. Wenn keine gesetzliche Ausnahme vom Urheberrecht anwendbar ist, dürfen urheberrechtlich relevante Handlungen (Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe, Bereitstellung auf Abruf, Bearbeitung usw.) nicht ohne die vorherige und ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers vorgenommen werden. Das Urheberrecht ist also eine präventive Unterlassungsanordnung für die Nutzer. Das sagen nicht wir, das sagt das belgische Urheberrechtsgesetz. Deshalb kann Reprobel nicht unverbindlich über das Urheberrecht kommunizieren, denn dieses Recht ist mit klaren gesetzlichen Verpflichtungen für Nutzer verbunden, die tatsächlich urheberrechtlich relevante Handlungen vornehmen. Und davon gibt es vielleicht mehr, als Sie denken, vor allem in der digitalen Welt (MYTHOS 5 und 10).
MYTHOS 3 - Die Kommunikation von Reprobel ist zu „bürokratisch“
Das Urheberrecht ist Gesetz. Und Recht ist selten einfach, besonders für Nicht-Juristen. Um den rechtlichen Rahmen des Urheberrechts – und die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen für die Nutzer – korrekt darzustellen, muss Reprobel daher gelegentlich auf gesetzliche Bestimmungen verweisen. Das mag bürokratisch erscheinen, aber manchmal gibt es leider keinen anderen Weg. Wir versuchen, formelle Sprache so weit wie möglich zu vermeiden, aber Gesetz bleibt Gesetz. Wir verpflichten uns weiterhin zu einer klaren und transparenten Kommunikation über unsere sozialen Medien, über Johnny, unser bizili-Maskottchen, und über Standardwerke zum Urheberrecht.
MYTHOS 4 - Reprobel verursacht administrativen Aufwand
Ein weiterer Klassiker. Wir lesen oft Kommentare in den sozialen Medien, dass es doch furchtbar sei, dass man jedes Jahr eine Meldung bei Reprobel einreichen müsse, selbst wenn man eine Null-Meldung im Rahmen der Reprographie-Ausnahmeregelung (Fotokopien) einreichen möchte. Und doch gibt es dafür drei gute Gründe. Erstens: Das Gesetz fordert dies, da die jährliche Meldung für die Vervielfältigung im Wirtschaftsgesetzbuch (WER ~ Art. XI. 235-239 und XI.318/1-6) und in zwei königlichen Erlassen vom 5. März 2017 geregelt ist. Zweitens: Reprobel selbst kann unmöglich das jährliche Papiervervielfältigungsvolumen von mehr als 200.000 belgischen Unternehmen und staatlichen Einrichtungen ermitteln, weil es einfach nicht den nötigen Einblick hat. Drittens: Das Vervielfältigungsverhalten kann von Jahr zu Jahr variieren. Nur weil Sie im Bezugsjahr X keine, wenige oder viele relevante Vervielfältigungshandlungen angegeben haben, bedeutet das nicht, dass dies auch im folgenden Jahr gilt. Und geben Sie es zu: Die jährliche Meldung über das Portal bei Reprobel nimmt kaum 15 Minuten Ihrer Zeit in Anspruch. Eine kleine Anstrengung, um rechtskonform zu sein.
MYTHOS 5 - Reprobel ist ein Relikt aus der Papiervergangenheit
Auch dieser Mythos ist nicht zutreffend. Nicht weniger als zwei Drittel des Geschäfts von Reprobel (fast 30 Millionen Euro) stammen von bizili by Reprobel und das ist eine (hauptsächlich) digitale Lizenz für den privaten und öffentlichen Sektor. Reprobel ist somit auf der Höhe der Zeit und der neuesten technologischen Entwicklungen, da bizili lediglich die gängigsten Formen der digitalen Weiterverwendung von urheberrechtlich geschützten Texten und Bildern regelt und die Erfassung so weit wie möglich erleichtern soll. Für Belgien und für eine globale Auswahl ausländischer Quellenwerke. Durch eine benutzerfreundliche und zentrale Lizenz mit sehr breiter Lizenzabdeckung. Mehr als 90.000 belgische Unternehmen und öffentliche Einrichtungen haben bereits eine bizili-Lizenz, und wir haben auch mehr als 65 Branchenvereinbarungen auf bizili abgeschlossen. Mit attraktiven Lizenztarifen, die auf Ihre Branche und Ihr Personal zugeschnitten sind. bizili von Reprobel entspricht somit eindeutig einem realen Marktbedarf. Denn Urheberrecht und die digitale Welt, das ist keine naheliegende Kombination (MYTHOS 10).
MYTHOS 6 - Reprobel ist eine versteckte Steuer oder Abgabe
Reprobel ist als lizenzierte Urheberrechtsverwaltungsgesellschaft eine privatrechtliche Genossenschaft der belgischen Autoren und Verleger und somit nicht der belgische Staat. Reprobel verteilt alle eingenommenen Lizenzgebühren – nach Abzug seiner begrenzten Verwaltungskosten und der gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen und Provisionen – vollständig an die Rechteinhaber über seine fünfzehn Mitgliedsgesellschaften und in einigen Fällen über Mandatsverträge mit belgischen oder ausländischen Partnergesellschaften. Bei dem, was Sie an Reprobel zahlen, handelt es sich also nicht um eine Steuer oder Abgabe, sondern um eine angemessene Vergütung für die Rechteinhaber für die Weiterverwendung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke oder Veröffentlichungen in großem Umfang. Denn jeder will für seine Arbeit bezahlt werden, genau wie Sie.
MYTHOS 7 - Das Geld bleibt bei Reprobel hängen
Auch dieser Mythos ist unwahr. Die Verwaltungskosten von Reprobel betragen nur etwas mehr als die Hälfte der gesetzlichen Obergrenze von 15 % der Einnahmen. Mehr dazu finden Sie im Jahresbericht von Reprobel. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass die eingenommenen Lizenzgebühren in größtmöglichem Umfang den Rechteinhabern zugute kommen. Ganze 90 % dieser Gebühren werden an belgische Autoren und Verleger gezahlt und stellen somit eine wichtige Finanzspritze für den belgischen Kreativsektor dar (siehe MYTHOS 15).
MYTHOS 8 - Reprobel ist nicht transparent
Verwaltungsgesellschaften wie Reprobel arbeiten in einem sehr strengen Rechtsrahmen (Europäische Richtlinie 2014/26 und Artikel XI.246 – XI.288 WER), unter der Kontrolle des Kontrolldienstes für Verwertungsgesellschaften beim FÖD Wirtschaft und mit weitreichenden Transparenzpflichten. Das ist sinnvoll, denn wir verwalten im Auftrag unserer Rechteinhaber große Geldbeträge. Diese Rechteinhaber sind (über ihre 15 Verwaltungsgesellschaften) Eigentümer von Reprobel, und darüber hinaus werden wir noch zusätzlich von einem externen Wirtschaftsprüfer kontrolliert. Alle grundlegenden Dokumente (Satzung usw.), die Lizenzgebühren und die Regeln zu Erhebung, Gebühren und Verteilung von Reprobel werden im Voraus durch den Kontrolldienst überprüft. Dieser überwacht z. B. auch die Durchlaufzeit und den Umfang unserer Ausschüttungen sowie unsere Verwaltungskosten. Alle Informationen über die Tätigkeiten, Einziehungen und Ausschüttungen von Reprobel finden Sie in unserem Jahresbericht. In voller Transparenz.
MYTHOS 9 - Reprobel ist ständig unerreichbar
Gelegentlich lesen wir Beschwerden, dass wir über unseren Kundendienst telefonisch nicht zu erreichen sind. Das ist richtig – wir arbeiten nach wie vor nur mit einem Online-Kontaktformular (oder mit Direktmailing-Kontakten für größere Unternehmen oder Institutionen, die einen bizili-Gruppenvertrag mit uns abgeschlossen haben). Dafür gibt es auch einen guten Grund. Mit einem kleinen Team betreuen wir mehr als 200.000 (!) Unternehmen und öffentliche Einrichtungen auf belgischem Staatsgebiet. Es ist unmöglich, allen mündlich zu Wort zu stehen. Wir bemühen uns jedoch, Ihre Frage oder Beschwerde so schnell wie möglich zu beantworten. Wenn Sie noch keine Antwort von uns erhalten haben, können Sie alle Mahnungen einfach ignorieren. Diese Antwort wird definitiv kommen, versprochen.
MYTHOS 10 - Mit einer Null-Meldung muss ich folglich nicht mehr melden
Viele kleinere Unternehmen denken, dass sie mit einer einzigen Null-Meldung“ im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmeregelung für Reprographie (Fotokopien) ihrer Verpflichtung genügen. Eine solche Null-Meldung bietet jedoch keine digitale Lizenzabdeckung durch Reprobel. Wir können uns zwar vorstellen, dass einige Unternehmen dieser Art in einem bestimmten Berichtsjahr tatsächlich keine Fotokopien von geschützten Werken angefertigt haben. Der Ausdruck geschützter Texte und Bilder im Internet und insbesondere die digitale Vervielfältigung (digitales Kopieren, Ausschneiden und Einfügen, digitale Erfassung, digitale Archivierung, Verarbeitung in PowerPoint-Präsentationen usw.) sowie deren interne und externe digitale Verbreitung sind jedoch rechtlich eine andere Sache. In der Tat gibt es keine allgemeine gesetzliche Zitierausnahme für Unternehmen und (die meisten) Regierungsbehörden. Für diese Art von Aktionen von urheberrechtlich geschützten Texten und Bildern benötigen Sie rechtlich gesehen die vorherige und ausdrückliche Genehmigung der Rechteinhaber (Art. XI.165, § 1, 1° und 4° WER), und damit eine schlüssige Lizenz, die auch restriktiv (streng) ausgelegt wird. Der Versuch, diese Art von Lizenzen für sich selbst und alle Ihre Mitarbeiter im Internet zu organisieren, kann jedoch eine echte Mammutaufgabe sein. Genau aus diesem Grund haben wir bizili by Reprobel entwickelt. Der Unterschied zwischen bizili (digital + Papier) und einer sehr viel eingeschränkteren Reprographie-Meldung (nur Fotokopien) ist hier näher erläutert.
MYTHOS 11 - Im Internet steht es kostenlos zur Verfügung, also brauche ich für Reprobel nichts zu bezahlen
Vielleicht der hartnäckigste Mythos von allen: Im Internet steht es doch kostenlos zur Verfügung, warum sollte ich also für Reprobel bezahlen? Aber so funktioniert das Urheberrecht nicht. In der Tat werden viele urheberrechtlich geschützte Texte und Bilder, die im Internet frei zugänglich sind, durch Werbung finanziert. Wenn Sie das Werk dann digital kopieren oder weitergeben, entgehen dem Rechteinhaber Einnahmen. Außerdem bedeutet „frei“ im Internet nur, dass der Zugang zum Werk frei ist, nicht aber dessen urheberrechtliche Wiederverwendung – dafür gelten andere und zwingende Regeln. Vergleichen Sie es mit einem Auto, das mit offenen Türen und laufendem Motor vor Ihrer Tür steht. Nur weil es unkontrolliert dasteht, darf man es nicht einfach mitnehmen, auch wenn man es danach wieder ordnungsgemäß zurückstellt. Denken Sie auch daran, dass das, was Sie unrechtmäßig digital verbreiten, mit ein paar Klicks um die Welt gehen kann. Der Schaden für den Rechteinhaber kann also erheblich sein, selbst wenn Sie keine böswilligen oder kommerziellen Absichten haben. Aber denken Sie vor allem daran: Ohne eine umfassende Lizenz dürfen Sie keine digitalen urheberrechtlichen Handlungen vornehmen, auch nicht für „frei“ verfügbare Quellwerke (es sei denn, die Online-Lizenzbedingungen erlauben Ihnen dies ausdrücklich und spezifisch).
MYTHOS 12 - Wirf es in den Müll, Reprobel kann meine Erklärung sowieso nicht überprüfen
Dies ist ein weiteres hartnäckiges Missverständnis. Als lizenziertes Unternehmen zur Verwaltung von Urheberrechten verfügt Reprobel über eine Reihe von rechtlichen Kontrollmöglichkeiten. Für die Reprographie (Fotokopien) kann es zum Beispiel Informationen bei Ihrer Leasinggesellschaft oder Ihrem Lieferanten von Vervielfältigungsgeräten einholen. Für die digitale Wiederverwendung der urheberrechtlich geschützten Texte und Bilder aus ihrem umfangreichen nationalen und internationalen Repertoire kann sie Ihnen einen detaillierten Fragebogen zusenden, den Sie korrekt beantworten müssen. Darüber hinaus verfügt Reprobel über vereidigte Beamte, die vor Ort in Ihrer Organisation Prüfungen durchführen und offizielle Berichte erstellen können. Verspätete oder deutlich falsche Angaben (Reprographie) oder Urheberrechtsverletzungen (digital) können zu Strafen führen, die in der Regel ein Vielfaches der normalen Lizenzgebühr betragen. Darüber hinaus kann der geschädigte einzelne Rechteinhaber Sie auch direkt wegen festgestellter oder vermuteter Urheberrechtsverletzungen verklagen. Die Mitteilung von Reprobel ist also keineswegs unverbindlich, denn das Urheberrecht ist ein vorbeugendes Gebot für den Nutzer (MYTHOS 2).
MYTHOS 13 - Reprobel ist nur für belgische Texte und Bilder zuständig
Auch dies ist ein Mythos. Im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmeregelung für Reprographie (Fotokopien) vertritt Reprobel als einziges Inkassozentrum, das durch den Königlichen Erlass bestellt wurde, sämtliche begünstigten Rechteinhaber, also auch die ausländischen. Im Rahmen seiner digitalen Lizenz bizili by Reprobel hat Reprobel mehr als 40 internationale Vertretungsverträge mit ausländischen Partnerorganisationen abgeschlossen, die es uns ermöglichen, ein weltweites Repertoire für Nutzungsaktionen anzubieten, die unter die breite bizili Lizenzabdeckung auf belgischem Staatsgebiet fallen.
MYTHOS 14 - Mit bizili von Reprobel regle ich alle möglichen Urheberrechte auf einmal
Die (digitale und gedruckte) Lizenzabdeckung von bizili durch Reprobel ist besonders umfassend und sogar eine der umfassendsten in der EU. Darauf sind wir sehr stolz. Dennoch deckt bizili einige Anwendungsfälle nicht ab. Dies ist z. B. der Fall bei Handlungen, für die die Rechteinhaber selbst oder über ihre Verwaltungsgesellschaft eine eigene Lizenz anbieten, wie im Fall von (Foto-)Datenbanken, E-Books oder den Sammellizenzen von Semu für Noten oder von License2publish (NL) und Copiepresse (FR) für die strukturelle Weiterverwendung von Presseveröffentlichungen. Darüber hinaus können Sie über bizili by Reprobel nur die urheberrechtliche Wiederverwendung von Texten und Bildern aller Art regeln. Musikrechte müssen Sie separat regeln, was in den meisten Fällen über das spezielle Portal Unisono möglich ist. Die Rechte an audiovisuellen Inhalten werden am besten direkt mit dem Produzenten vereinbart, Sie können sich aber auch an seine Verwaltungsgesellschaft wenden, um weitere Informationen zu erhalten. Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Online-Plattformen oder in sozialen Medien verwenden, sollten Sie auch die Nutzungsbedingungen der Plattform genau prüfen. Für Inhalte von Fernseh- oder Radiosendern wenden Sie sich am besten direkt an den Sender.
MYTHOS 15 - Meine Zahlung an Reprobel macht sowieso keinen Unterschied
Unsere belgischen Autoren und die Verleger, die in sie investieren, liefern jeden Tag Belletristik und Sachbücher, Kinderbücher, Comics, Schulbücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Presseartikel, Fotos, Cartoons und Illustrationen von besonders hohem Niveau. Ihre Werke sind ein echter Motor für Innovation, wissenschaftliche Forschung und Bildung und ein wichtiges Bollwerk gegen Fake News. In einem kleinen Land mit mehreren Sprachen bleibt unser Kreativ- und Informationssektor jedoch ein fragiles Ökosystem, insbesondere in der heutigen digitalen Welt. Nicht jeder Autor ist ein Bestseller, und viele können kaum von ihren Werken leben. Außerdem sind viele Kreativschaffende kleine Selbstständige und viele Verleger KMU. Ihr jährlicher Beitrag zu Reprobel macht also finanziell wirklich einen Unterschied, denn viele kleine Dinge ergeben ein großes Ganzes. Seit seiner Gründung hat Reprobel bereits eine halbe Milliarde Euro (!) in den belgischen Kreativ- und Informationssektor investiert – in mehr als 60.000 belgische Autoren aller Genres und in mehr als 400 belgische Verlage, von groß bis klein. Ihre Zahlung der Lizenzgebühr an Reprobel ist außerdem als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
Ministeriell lizenzierte Gesellschaft zur gemeinsamen Verwaltung von Urheberrechten
Sitz der Gesellschaft und Korrespondenzadresse: Av. du Port 86c-201a Havenlaan 1000 Bruxelles – Brüssel
Unternehmensnummer/Mehrwertsteuernummer: BE 0453 088 681
Aufsichtsbehörde: Kontrolldienst der Verwaltungsgesellschaften (FÖD Wirtschaft)