Digitale Ausnahme für das Unterrichtswesen und die wissenschaftliche Forschung
Was versteht man unter der digitalen Ausnahme für das Unterrichtswesen und die wissenschaftliche Forschung?
Sofern sie ausschließlich zur Illustration im Unterrichtswesen oder zur wissenschaftlichen Forschung angefertigt werden, sind diese beiden Ausnahmen vom Urheberrecht zulässig:
- Die Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden Kunst oder eines Ausschnitts hiervon, oder die Vervielfältigung eines kurzen Ausschnitts von Werken auf einem anderen Träger wie DVD, CD-Rom, Festplatte oder USB-Stick;
- Die Bereitstellung von geschützten Werken in einem geschlossenen Netzwerk (nur zugänglich für Studenten, Professoren und Forscher) einer Bildungs- oder Forschungseinrichtung.
In beiden Fällen muss die Vervielfältigung oder Bereitstellung durch den angestrebten, nicht gewinnbringenden Zweck gerechtfertigt sein, durch den die übliche Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigt werden darf. Darüber hinaus muss die Quelle angegeben werden, es sei denn, dass dies unmöglich ist.
Das Urheberrechtsgesetz sieht eine angemessene Entschädigung der Berechtigten – Urheber, Verleger, ausführende Künstler und Produzenten - vor. Zum großen Ärger der Berechtigten wird diese Entschädigung noch nicht angewandt, obschon die digitalen Ausnahmen sofort in Kraft getreten sind. Sie sind somit zurzeit zulässig, ohne dass die Berechtigten dafür entschädigt werden.
Sobald sie zustande kommt, muss die Vergütung im Verhältnis zu der vorgenommen Handlung (Reproduktion oder Bereitstellung) stehen.
