Was ist die Ausnahme für Reprographie?
Wie in anderen europäischen Ländern wurde auch mit dem belgischen Urheberrechtsgesetz vom 30. Juni 1994 eine Ausnahme für Reprographie eingeführt. Für die Berechtigten ist es zu teuer oder praktisch unmöglich, individuelle Verwertungslizenzen auszuhandeln und die allgemeine Praxis des Kopierens ihres Werkes zu kontrollieren.
Auf diese Weise legalisiert das Urheberrechtsgesetz eine Praxis, die auf den geforderten Schutz des Privatlebens reagiert und gleichzeitig das Allgemeininteresse der Bildung, Kultur und Informationsverbreitung garantiert. Gleichzeitig schützt das Gesetz die Interessen von Urheber und Verleger vor möglichen Schäden durch die Kopierpraxis. Das Gesetz stellt auf diese Weise ein fragiles Gleichgewicht zwischen den Interessen der Benutzer und der Berechtigten her.
Grundprinzip ist und bleibt, dass für jede Vervielfältigung eines geschützten Werkes vorab die ausdrückliche Erlaubnis des Berechtigtes erforderlich ist. Das Urheberrechtsgesetz gestattet jedoch ausnahmsweise, dass geschützte Werke ohne diese ausdrückliche Erlaubnis vervielfältigt werden, aber nur unter strengen Voraussetzungen und gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Berechtigten.
- Gemäss dem Urheberrechtsgesetz ist es gestattet, einen Artikel, ein Foto, eine Illustration oder einen kurzen Ausschnitt aus einem Buch zu vervielfältigen, wenn diese Kopie von einer natürlichen oder juristischen Person ausschließlich für den privaten Gebrauch oder für den internen professionellen Gebrauch oder als Illustration für den Unterricht oder die wissenschaftliche Forschung benutzt wird.
- Kurze Ausschnitte von Partituren dürfen nur zur Illustration im Unterricht oder für die wissenschaftliche Forschung kopiert werden.
- Kopieren zur Illustration im Unterricht oder für die wissenschaftliche Forschung ist nur gestattet, wenn dies durch den angestrebten, nicht gewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist.
Auf keinen Fall darf die Reproduktion die übliche Nutzung des Werkes beeinträchtigen. So ist es weiterhin verboten, vollständige oder lange Ausschnitte von Publikationen (etwa von einem Buch, einer Zeitung oder Zeitschrift) ohne vorherige Erlaubnis des Berechtigtes zu kopieren. Das gilt auch für kurze Ausschnitte eines Buches, für Fotos oder Artikel in mehreren Exemplaren, wenn die Anzahl Exemplare groß genug ist, um den Berechtigten zu schädigen.
