Urheberrecht, Grundfreiheiten und Allgemeinwohl

Wenn Urheber und Verleger keine Vergütung für ihre schöpferische Tätigkeit und ihre Investitionen erhalten, werden sie einfach nichts mehr produzieren. Deshalb gewährt das Urheberrecht Urhebern ein ausschließliches Recht auf die Nutzung ihrer Werke. Dieses Recht können sie abtreten oder in Lizenz geben, zum Beispiel an einen Verleger. Das Urheberrecht trägt unmittelbar zu einer modernen Wissensökonomie bei. Ohne Urheberrecht wäre die Welt viel langweiliger: keine künstlerische Kreationen, keine neuartigen Lehrmittel, keine wissenschaftlichen Durchbrüche.

Zugleich ist das Urheberrecht aber nur ein Mittel, und kein Zweck an sich. Aus diesem Grund sieht das Gesetz Ausnahmen vom Urheberrecht vor. Zum Beispiel um sicherzustellen, dass das Kulturerbe erhalten bleibt und die Pressefreiheit weiterhin möglich ist. Das Urheberrecht gleicht die Interessen von Urhebern und Verlegern mit denen der Gesellschaft aus.

Ausschließliches Nutzungsrecht

Das Urheberrecht gewährt dem Berechtigten eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht, dieses Werk bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers zu nutzen.

Das Nutzungsrecht des geschützten Werkes besteht vor allem aus dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht (einschliesslich Verleih- und Vermietungsrecht) und dem Recht der öffentlichen Wiedergabe. Somit können nur die Berechtigten oder ihre Vertreter die Nutzung ihres Werkes verbieten oder erlauben. Sie erhalten auch die Möglichkeit, ihre Erlaubnis von der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs (Urheberrecht oder royalty) abhängig zu machen.

Gesetzliche Ausnahmen

Das Urheberrecht sieht gesetzliche Ausnahmen von diesen ausschließlichen Rechten vor. Diese Verstöße gegen die ausschließlichen Rechte der Berechtigten sind unter dem Aspekt der Grundfreiheiten oder des Allgemeininteresses zu rechtfertigen. Bei einigen Ausnahmen sieht das Urheberrecht die Zahlung einer Entschädigung an die Berechtigten vor, um den begangenen Verstoß gegen ihr Exklusivrecht auszugleichen. In diesem Fall spricht man von "gesetzlichen Lizenzen": Das Urheberrecht gestattet die Nutzung gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den benachteiligten Berechtigten. In Belgien gibt es vier gesetzliche Lizenzen:

Reprographie

Bibliothekstantieme

Privatkopie

Die digitalen Ausnahmen für das Unterrichtswesen und die wissenschaftliche Forschung.

Neben seinen Vermögensrechten besitzt der Urheber – und nach ihm seine Erben – auch ein unveräußerliches Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses Recht gestattet ihm, die Urheberschaft seines Werkes (Urheberschaftsrecht) anerkennen zu lassen, über die Art und den Zeitpunkt zu entscheiden, in dem er sein Werk verbreitet (Verbreitungsrecht), und zu verlangen, dass sein Werk nicht verändert oder angetastet werden darf (Integritätsrecht).

 

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