Gesetze und Vorschriften
Die EU-Richtlinie 92/100/EG, vom 19. November 1992 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (Amtsblatt der EU, L. 346, 27. November 1992), die durch die Richtlinie von 1993 (93/98/EWG) leicht geändert worden ist, war der Anlass, um in Belgien im öffentlichen Verleihwesen zu einer Einigung zu gelangen.
Das Gesetz vom 30. Juni 1994 in Bezug auf das Urheberrecht und dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte (B.S. 27. Juli 1994, Err. B.S. 5. November 1994, Err. B.S. 22. November 1994), geändert durch das Gesetz vom 3. April 1995 (B.S. 29. April 1995), geändert durch das Gesetz vom 31. August 1998 (B.S. 14. November 1998) und geändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2005 (B.S. 27. Mai 2005). Abgekürzt wird dieses Gesetz über das Urheberrecht genannt.
Die Artikel 23, 47, 62 und 63 dieses Gesetzes über das Urheberrecht sind vor allem für das öffentliche Verleihwesen wichtig.
Artikel 23§1 legt fest, dass Urheber das Verleihen von Werken der Literatur, von Datenbanken, Photographien, von Partituren musikalischer Werke, Tonträgern und audiovisuellen Sendungen nicht verbieten kann, wenn:
- dieses Verleihen zu erzieherischen oder kulturellen Zwecken erfolgt.
- Dieses Verleihen von zu diesem Zweck von den öffentlichen Behörden anerkannten oder organisierten Anstalten erfolgt,
Artikel 47§1 legt fest, dass der ausübende Künstler und der Produzent von Tonträgern und ersten Filmaufnahmen das Verleihen nicht verbieten können, wenn:
- dieses Verleihen zu erzieherischen oder kulturellen Zwecken erfolgt.
- von zu diesem Zweck von den öffentlichen Behörden anerkannten oder organisierten Anstalten,
Laut Artikel 62 ist beim Verleihen von:
- Werken der Literatur
- von Datenbanken
- Photos
- musikalischen Partituren
- vertonten oder audiovisuellen Werken
in den Bedingungen, die in den Artikeln 23 bis 47 aufgelistet sind, haben der Urheber, der ausübende Künstler und /oder der Produzent Anrecht auf ein Entgelt.
Artikel 63§2 sieht vor, dass der König eine Gesellschaft mit der Erhebung und der Aufteilung der Entgelte für das öffentliche Verleihwesen beauftragt hat:
- laut den Bedingungen und Bestimmungen, die er festlegt
- alle Kategorien der Anspruchsberechtigten müssen in der Verwaltungsgesellschaft vertreten sein
Der schlechte Wille bzw. Das Zögern der belgischen Behörden diese Artikel mittels eines Durchführungsbeschlusses konkret anzuwenden, hat zu einem Gerichtsprozess und schließlich dazu geführt, dass der belgische Staat verurteilt wurde.
Somit wurde Belgien dazu gezwungen, zum 1. April 2004 eine Regelung auszuarbeiten. Ansonsten wären Belgien hohe Strafen auferlegt worden. Obwohl die Regelung auf nationaler Ebene ausgearbeitet sein musste, mussten – der Logik der Reform des belgischen Staates folgend – die Einrichtungen der drei Gemeinschaften das Problem aus dem Weg räumen. Sehr wahrscheinlich handelt es sich um eine der großen heiklen Fragen dieses Dossiers.
In letzter Minute gab es den Königlichen Erlass vom 25. April 2004 in Bezug auf den Anspruch auf Entgelt für öffentliches Verleihwesen der Urheber, der Künstler-Interpreten oder der ausübenden Künstler, der Produzenten von Tonträgern und der Produzenten von ersten Filmaufzeichnungen (B.S. 14. Mai 2004).
Letztendlich hat Reprobel noch als zuständige Verwaltungsgesellschaft bezeichnet werden müssen, was per Königlichem Erlass vom 7. April 2005 geschah.
Dieser K.E. ist unmittelbar wirksam geworden, erwähnt aber auch, dass er am 1. November 2005 nicht mehr in Kraft ist. Begründet wird diese Einschränkung damit, dass die öffentlichen Behörden sich gewiss sein möchten, dass alle administrativen Formalitäten schnell erledigt werden, so z. B. ein Mandat von Auvibel, sowie die konkrete Vollstreckung schnell anläuft.
Da sowohl die administrativen Formalitäten als auch die Aufnahme der Tätigkeiten reibungslos verlaufen sind, gibt es nichts, was Reprobel daran hindern würde, endgültig bezeichnet zu werden…
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