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Allgemein

Wenn eine öffentliche Leihanstalt, so zum Beispiel eine Bibliothek oder eine Mediathek, ein Buch, eine Partitur, eine CD oder eine DVD verleiht, haben die Anspruchsberechtigten Anspruch auf ein Entgelt für das Verleihen dieses Werks. Davon sind betroffen: zehntausende Anspruchsberechtigte für eine noch größere Zahl von Werken, die alljährlich verliehen werden, betroffen.

Wenn die Bibliotheken in Zukunft immer mehr digitale Werke anbieten, und ihren Wirkungskreis anhand von Internet und Netzwerken erweitern, wird das Gesetz den Anspruchsberechtigten ebenfalls genügend Garantien anbieten, damit sie ihre Rechte geltend machen können.

Das in Bezug auf die Urheberrechte und die mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte stellt die gesetzliche Grundlage für das Prinzip des öffentlichen Verleihwesens dar. Erst 2004 folgte die Durchführungsbestimmung, die die konkreten Modalitäten regelt (). 2005 ist die Verwaltungsgesellschaft Reprobel mit der Erhebung und der Aufteilung des öffentlichen Leihwesens beauftragt worden ().

Reprobel darf diese Entgelte entweder direkt bei den Leihanstalten oder indirekt (zentral) bei den Gemeinschaften erheben. Wir wissen schon bald welche Möglichkeit hier gewählt wird. Jedenfalls muss Reprobel die in dem K.E. vom 25. April 2004 erwähnten Tarife anwenden, d. h. 1 Euro für jede großjährige Person, die regelmäßig in einer Leihanstalt eingetragen ist und mindestens ein Werk pro Jahr geliehen hat und 0,5 Euro für jede minderjährige Person, die regelmäßig in einer Leihanstalt eingetragen ist und mindestens ein Werk pro Jahr geliehen hat.

Anschließend werden diese Entgelte für das öffentliche Verleihwesen den Anspruchsberechtigten nach einem gestaffelten System zurückgezahlt. Doch, um dies zu bewerkstelligen, müssen die Aufteilungstarife zuerst vom SPF Economie gebilligt werden. Diese Genehmigung garantiert die korrekte Aufteilung der erhobenen Beträge.

Wie wird die Aufteilung konkret vorgenommen? Zu allererst gibt es eine Aufteilung unter den Anspruchsberechtigten, die in den Gesellschaften vertreten sind, die Reprobel beigetreten sind. (d. h. die Anspruchsberechtigten „gedruckter Werke“) und die Anspruchsberechtigten, die von den Gesellschaften vertreten werden und Auvibel beigetreten sind (d.h. die Anspruchsberechtigten „audiovisueller Werke“). Auvibel und Reprobel haben in diesem Zusammenhang am 22. Juni 2005 einen Vertrag abgeschlossen.

Die nächste Etappe ist die Aufteilung unter den Verwaltungsgesellschaften, die Reprobel und Auvibel beigetreten sind, und zwar über die Kollegien. Diese Kollegien setzen sich zusammen aus Vertretern diverser Verwaltungsgesellschaften, die dank der Mandate von Anspruchsberechtigten arbeiten.

Auf diese Weise gelangen die erhobenen Beträge an die große Gruppe der Anspruchsberechtigten: Schriftsteller und Übersetzer, Illustratoren, Photographen, Herausgeber, Komponisten, Musiker, Schauspieler, Produzenten und sonstige.

Sie können klicken, um die Liste der Verwaltungsgesellschaften zu erhalten, die Reprobel beigetreten sind
Sie können klicken, um die Liste der Verwaltungsgesellschaften zu erhalten, die Auvibel beigetreten sind.