Wer ? Warum ?
Wer muss die pauschale Vergütung bezahlen?
Alle Hersteller, Importeure oder innergemeinschaftliche Erwerber von Reproduktionsgeräten. Das gilt für alle Geräte, mit denen geschützte Werke kopiert werden können.
Um welche Reproduktionsgeräte handelt es sich?
Es handelt sich um Kopiergeräte, Faxgeräte, Scanner, Multifunktionsdrucker, Bürooffset und Vervielfältigungsgeräte.
Beachten Sie: Für Multifunktionsgeräte wird ebenfalls eine pauschale Vergütung fällig, weil sie eine Kopierfunktion besitzen. Sie müssen sie daher auch bei Reprobel angeben.
In welchem Gesetz ist das geregelt?
Das Urheberrechtsgesetz vom 30. Juni 1994 und der königliche Erlass vom 30. Oktober 1997 legen sowohl die pauschale Vergütung auf Geräte als auch die anteilige Vergütung auf Kopien fest.
Im Tausch gegen die gesetzliche Erlaubnis, für den internen und didaktischen Gebrauch das Werk eines anderen zu kopieren, müssen Sie eine Vergütung zahlen. Es handelt sich nicht um eine Abgabe, sondern um eine pauschale Entschädigung für die hunderte Millionen Kopien geschützter Werke (z. B. Romane, Schulbücher und Kurse, Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Fotos und Partituren), die jedes Jahr in unserem Land angefertigt werden. Auch in Ländern wie Deutschland, Spanien und Österreich besteht zum Teil schon seit mehreren Jahrzehnten ein System der pauschalen Vergütung.
Die Personen, die Kopien anfertigen – auch Betreibervergütungspflichtige genannt – müssen eine Vergütung anteilig zur Anzahl Kopien zahlen, die sie von geschützten Werken anfertigen: Die anteilige Vergütung.
