Bildung und wissenschaftliche Forschung

Ein gesetzliches Vergütungssystem

 

Der Gesetzgeber hat für Bildung und wissenschaftliche Forschung ein eigenes gesetzliches Vergütungssystem geschaffen. Dazu gehören neben Fotokopien auch Printausgaben, Scans, digitale Kopien und die digitale Verbreitung über ein sicheres Netzwerk im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, im Gegensatz zum gesetzlichen Vergütungssystem für den privaten und öffentlichen Bereich.

 

Eine weitere Besonderheit dieser Vergütungsregelung besteht darin, dass nicht nur die Urheber und Verleger, sondern auch die Rechtsinhaber von audiovisuellen und auditiven Werken rechtmäßige Nutznießer der Regelung sind. Reprobel hat mit Auvibel eine Mandatsvereinbarung über die Verteilung der Vergütungen auf die verschiedenen Gruppen von Rechtsinhabern abgeschlossen.

Geltungsbereich und Grenzen

 

Die Vergütungsregelung ist rechtlich auf Handlungen „zur Veranschaulichung im Unterricht“ und „für die wissenschaftliche Forschung“ beschränkt. Wissenschaftliche Forschung bezieht sich auf Forschung, die in öffentlich eingerichteten oder anerkannten Forschungszentren (z. B. an Universitäten), nicht aber in privaten Forschungszentren von Unternehmen durchgeführt wird. Was die „Veranschaulichung im Unterricht“ betrifft, so lautet die Maxime, dass sie sich auf das beschränkt, was zur Veranschaulichung, Vorbereitung oder Ergänzung einer konkreten Unterrichtsstunde notwendig ist.

 

Es ist daher sicherlich nicht beabsichtigt, kommerziell erhältliches Lehrmaterial oder wissenschaftliche Quellenwerke zu ersetzen oder den Kauf zu beschränken. Die Vergütungsregelung gilt auch nicht für Maßnahmen, die zwar im breiteren Bildungsbereich durchgeführt werden, aber nicht mit konkreten und individuellen Lehraufträgen zusammenhängen (z. B. allgemeine pädagogische Unterstützung oder Orientierung). Dozenten und Lehrkräfte, Schüler und Studenten sowie Forscher können die Befreiung innerhalb der festgelegten Grenzen in Anspruch nehmen.

 

Bitte beachten Sie: Die folgenden Aktionen sind nicht durch die gesetzliche Regelung abgedeckt. Diese Handlungen unterliegen daher dem normalen Urheberrecht (oder, im Falle von Fotokopien, möglicherweise der gesetzlichen Vergütungsregelung für den privaten und öffentlichen Sektor), so dass Sie sie nicht ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers oder seiner Verwertungsgesellschaft durchführen können:

 

  • Handlungen, die nicht zur Veranschaulichung im Unterricht oder für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind (siehe oben).
  • Handlungen, bei denen der Schüler, Student oder Forscher nicht der Endempfänger ist (z. B. im Rahmen der Verwaltung der Bildungseinrichtung).
  • Handlungen, die die normale kommerzielle Nutzung der Quellenwerke beeinträchtigen, insbesondere durch den Ersatz oder die Reduzierung ihres Kaufs. Obwohl das Gesetz hier keine explizite quantitative Beschränkung mehr enthält, wird empfohlen, das Fragment auf das zu beschränken, was unbedingt erforderlich ist (und unbedingt nicht das gesamte Buch).
  • Ankündigungen über ein nicht gesichertes Netzwerk, per E-Mail oder Chat, über die öffentliche Website der Einrichtung, über das Social-Media-Profil des Dozenten oder über einen MOOC (Massive Open Online Course).
  • Papier- oder digitale Zusammenstellungen von Quellenwerken jeglicher Art. Die gesetzliche Regelung beschränkt sich daher auf die Nutzung von (Teilen von) einzelnen Werken.
  • Handlungen, die Partituren (Noten) als Objekte haben.
  • Handlungen im Zusammenhang mit Werken aus illegalen Quellen. Dabei handelt es sich um eine Quelle, zu der der Nutzer keinen rechtmäßigen Zugang hat, die eine technische Beschränkung oder eine Paywall umgeht oder die der Rechtsinhaber nicht autorisiert hat.
  • Handlungen mit einem gewinnbringenden Ziel.
  • Handlungen, die von anderen Einrichtungen als von den Behörden anerkannten oder eingerichteten Bildungs- und Forschungseinrichtungen oder außerhalb der normalen Tätigkeit dieser Einrichtungen durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass auch öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Vereinigungen, die im Bereich der beruflichen Bildung, Beschäftigung und sozialberuflichen Eingliederung tätig sind, unter die gesetzliche Regelung fallen können. Dies ist jedoch nicht bei beispielsweise Ausbildungsakademien oder Schulungszentren in Unternehmen der Fall.
  • Handlungen, die nicht die Quelle und den Namen des Urhebers erwähnen (es sei denn, dies ist nicht möglich).
  • Handlungen Dritter / Besucher der Einrichtungen (z. B. ein Anwalt in einer Universitätsbibliothek).

Berechnung der Vergütung

 

Die Höhe dieser Vergütung wird vom zuständigen Minister festgelegt. Er tat dies in einem Königlichen Erlass (Juli 2017). Die Tarife wurden bis zum Bezugsjahr 2023 festgelegt, aber durch den KE vom 9. Februar 2024 für die Referenzjahre 2024 und 2025 verlängert. Diese Tarife werden jährlich indexiert.

 

Konkret handelt es sich dabei um eine feste Jahresvergütung pro Schüler, Student oder Forscher, die je nach Bildungsniveau und Art der Ausbildung festgelegt wird.

 

Die Zahlen der Gemeinschaften geben Anhaltspunkte für die Schüler- und Studentenzahlen. Dies sind die Zahlen für das Schul- oder Studienjahr, das im Jahr vor dem Bezugsjahr endet. Für die wissenschaftlichen Forscher bezieht sich dies auf die Zahlen im Kalenderjahr vor dem Bezugsjahr. Für Studierende im Hochschulbereich und für Forscher sind dies Vollzeitäquivalente.

Erklärung und Zahlung

 

Im Gegensatz zu den Vergütungen für den privaten und öffentlichen Sektor und für das öffentliche Verleihrecht kann mit Reprobel keine Vereinbarung über Vergütungen für Bildung und wissenschaftliche Forschung abgeschlossen werden.

 

Bildungs- und Forschungseinrichtungen müssen Reprobel jährlich vor dem 31. März des laufenden Berichtsjahres ihre Schüler-, Studenten- oder Forscherzahlen melden. Behörden und Vereinigungen von Einrichtungen können auch im Namen von (anderen) Bildungs- oder Forschungseinrichtungen eine Erklärung abgeben. Reprobel hat ein spezielles Online-Portal für diese Erklärung entwickelt.

 

Für weitere Informationen über dieses gesetzliche Vergütungssystem wenden Sie sich bitte an den Reprobel-Kundendienst.